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Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Firma Emsländer Baustoffwerke GmbH & Co. KG

Stand 08/2019

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, Kalkulationen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Abbildungen, Plänen (z. B. Verlegeplänen), Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich Verpackung, Transport, Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Akkreditivgebühren, sonstige Gebühren und öffentliche Abgaben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig ohne jeden Abzug. Die dem Kunden aus §§ 320 ff. BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind dem Kunden auf Verlangen nachweisen sowie bei Kostenerhöhungen und Kostensenkungen berücksichtigen.

(4) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(6) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, werden ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf den ausstehenden Rechnungsbetrag berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4
Lieferung

(1) Der Kunde bzw. die von ihm entsandte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung auf dem Fahrzeug verkehrssicher und gemäß den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verstaut ist und die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Dem Kunden bzw. der von ihm entsandten Person obliegt auch die Einhaltung der zulässigen Achslast bzw. des zulässigen Höchstgewichts

(2) Bei Lieferung „frei Baustelle abgeladen“ hat der Kunde einen für Lkw bis zu 40t Gesamtgewicht geeigneten Ort mit ausreichend dimensionierter und befestigter Zufahrt und Manövrierfläche bereit zu stellen. Er hat sicher zu stellen, dass die Anlieferung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen oder Sachen mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Sofern für die Benutzung der Zufahrt, der Manövrierfläche oder der Abstell-/Abladefläche oder aus sonstigen Gründen behördliche oder zivilrechtliche Einwilligungen bzw. Genehmigungen erforderlich sind, sind diese vom Kunden rechtzeitig und auf seine Kosten zu beschaffen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Abstell-/Abladefläche obliegt dem Kunden. Ihm obliegt dort auch die Sicherung des Beladegutes gegen Diebstahl und Beschädigung. Das Vorhandensein von nicht oder nur schwer erkennbar zu befahrenden Überbauungen (z. B. Tiefgarage) oder sonstigen Hindernissen oder Risiken ist uns vom Kunden vorab rechtzeitig mitzuteilen. Für Schäden in Folge von Nichtbefahrbarkeit haften wir lediglich gem. § 8.

§ 5
Lieferzeit – Verzug - Teillieferungen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Sofern gesondert eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Die Versandkosten trägt der Kunde. Der Vertragsgegenstand wird unversichert versandt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Sofern die Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.

(7) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 dieser Verkaufsbedingungen beschränkt.

(9) Ereignisse höherer Gewalt und sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und von uns nicht zu vertretener Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die uns an der Erfüllung unserer Verpflichtungen behindern, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen (max. 14 Tage andauernden) Anlaufzeit hinauszuschieben. Sobald eine solche Behinderung für uns erkennbar wird, unterrichten wir den Kunden unverzüglich davon. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall erstatten wir dem Kunden unverzüglich etwaig bereits an uns wg. des Vertragsgegenstandes geleistete Zahlungen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(10) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro vollendeter Woche, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Kaufpreises.

(11) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn und soweit diese dem Kunden zumutbar sind, insbesondere, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme der Kosten bereit).

(12) Wir sind berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt, es sei denn, der Käufer leistet Vorauszahlung oder stellt die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber sicher, z. B. durch Bankgarantie/-bürgschaft.

§ 6
Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) auf den Kunden über. Bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Vertragsgegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(3) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(4) Transportbehälter, -gestelle und andere mehrfach verwendbare Verpackungs- und Transporthilfsmittel werden zum jeweils gültigen Listenpreis berechnet. Bei Rückgabe dieser Gegenstände wird der dafür bezahlte Betrag -ggf. unter Abzug einer Nutzungsentschädigung- gutgeschrieben bzw. von uns erstattet.

§ 7
Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, bzw. der Kunde den Mangel bei Vertragsabschluss nicht kennt.

(2) Unsere Produkte werden aus natürlichen Rohstoffen hergestellt, weswegen sich Farbschwankungen oder Strukturabweichungen nicht gänzlich vermeiden lassen und deshalb keinen Mangel darstellen. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur als unverbindliche Ansichtsstücke und sind nicht maßgeblich. Die Bezugnahme auf DIN-Normen und die CE-Kennzeichnung stellen lediglich eine Warenbeschreibung dar und keine Beschaffenheitsgarantie i. S. d. § 443 BGB. Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart und gekennzeichnet sein.

(3) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir -bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung- verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten zu tragen bzw. zu ersetzen, die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache anfallen. Ausgetauschte Gegenstände werden unser Eigentum.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Gewähr wird von uns insbesondere in folgenden Fällen nicht übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder Nutzung, fehlerhafter oder anleitungswidriger Einbau durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Pflege -sofern diese nicht von uns zu verantworten ist-. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Die Verjährungsfrist beträgt bei fabrikneuen Vertragsgegenständen 24 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. In allen anderen Fällen erfolgt der Verkauf/die Lieferung des Vertragsgegenstands unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung, es sei denn, es ist gesondert schriftlich etwas anderes vereinbart.

(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 445 b BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8
Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach vorstehender Ziffer (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9
Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behan-
deln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10
Schutzrechte Dritter

(1) Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Gegenstände die nach seinen Angaben von uns hergestellt werden, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Gegenstände durch den Kunden oder von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.

§ 11
Gerichtsstand – anwendbares Recht – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist D-49733 Haren Erfüllungsort.

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