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Baurecht: Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

27.11.2011

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach dieser im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind nach Ansicht des BGH auf Sonderfachleute nicht anwendbar.

Folge: Sonderfachleute wie Tragwerksplaner oder TGA-Planer müssen den Auftraggeber im Gegensatz zu Architekten (dem einzigen Treuhänder des Auftraggebers) nicht über eigene Fehler aufklären (BGH, Urteil vom 28.7.2011, Az: VII ZR 4/10). 

Dem beklagten Elektroingenieur waren als Sonderfachmann bei Bauvorhaben die Planung der elektrotechnischen Stark- und Schwachstrominstallationsanlagen und damit nur Teilbereiche der technischen Ausrüstung (vgl. § 68 Satz 1 Nr. 3 HOAI a.F., § 51 Abs. 2 Nr. 4 HOAI n.F.) übertragen worden. Der Beklagte hatte damit keine zentrale Stellung hinsichtlich der Planung und Durchführung der Bauwerke als Ganzes inne. Seine Position ist mit der eines umfassend beauftragten Architekten nicht vergleichbar. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihn zu verpflichten, im Rahmen der Mängelhaftung Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Anspruch gegen ihn nicht verjährt.

Auf die Frage, in welchem Umfang ihm die Überwachung der Elektroarbeiten übertragen worden ist, kommt es nicht an. Ebenso ist es unerheblich, dass er vom Kläger direkt beauftragt worden war und dass er an insgesamt sechs Bauvorhaben des Klägers mitgewirkt hat. Eine Sachwalterstellung kann auch nicht durch die formelhafte Wendung in der Präambel des Vertrags vom 12. August 1997 begründet werden, der Ingenieur sei unabhängiger Sachwalter des Bauherrn. Entscheidend ist der übertragene Aufgabenkreis.

Quelle und weitere Informationen:

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